Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV
Medizinproduktesicherheit
Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nehmen gemäß § 6 Abs. 2 MPBetreibV diese Aufgaben wahr:
- die Aufgaben als Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber, im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahme
- die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender*innen und Betreiber*innen
- die Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes in den Gesundheitseinrichtungen