Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV

Medizinproduktesicherheit

Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nehmen gemäß § 6 Abs. 2 MPBetreibV diese Aufgaben wahr:

  • die Aufgaben als Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber, im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahme
  • die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender*innen und Betreiber*innen
  • die Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes in den Gesundheitseinrichtungen